JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 03.02.2000, Aktenzeichen: T-46/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine frühere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, ist als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage beim Gerichtshof erheben müßte. Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Gerichtshof gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, daß sie die angefochtene Entscheidung anpaßt oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und ihr ursprüngliches Vorbringen auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und ergänzende Angriffsmittel vorzubringen. (vgl. Randnr. 33) 2 Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Daraus ergibt sich, daß die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und daß das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, daß der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gericht erfährt. Eine Entscheidung, durch die ein Zuschuß des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gekürzt wird, muß insbesondere wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Entscheidung für den Zuschußempfänger die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen. (vgl. Randnrn. 46-49) 3 Die Gewährung eines Zuschusses hängt davon ab, dass nicht nur die Bedingungen, die die Kommission in der Genehmigungsentscheidung aufgestellt hat, sondern auch der Zuschußantrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, eingehalten werden. Hat der Kläger bei der Beantragung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Kommission ein Arbeitsprogramm nebst einem Etatentwurf vorgelegt, der von der Kommission gebilligt wurde, so verstößt diese gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, wenn sie eine im ursprünglichen Etat vorgesehene Maßnahme als nicht zuschußfähig behandelt und infolgedessen den Zuschuß für den genehmigten Betrag kürzt. (vgl. Randnrn. 68, 71-72) |
| Rechtsgebiete: | VerfO EuG, EWG, EG |
| Vorschriften: | VerfO EuG Art. 113, VerfO EuG Art. 87 § 2, EWG Art. 190, EWG Art. 173, EG Art. 230, |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt - Neue Tatsache - Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens, , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zuschuß des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gekürzt wird, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), , 3 Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen - Kürzung eines im ursprünglichen Etat genehmigten Zuschusses - Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, |
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