JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 02.07.2003, Aktenzeichen: T-99/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln setzt voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen des angeblich erlittenen Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. Eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln, sofern der Grundsatz einer solchen Haftung im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen sein sollte, kann jedenfalls nur ausgelöst werden, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfuellt sind, nämlich das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie die Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden. ( vgl. Randnrn. 59-60 ) 2. Im Rahmen einer auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützten Klage hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel für den Nachweis des Vorliegens und des Ausmaßes eines solchen Schadens vorzulegen, wobei die außervertragliche Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung erlitten hat. ( vgl. Randnr. 67 ) |
| Rechtsgebiete: | EG, Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen |
| Vorschriften: | EG Art. 235, EG Art. 288, Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, |
| Stichworte: | 1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtmäßiges Handeln - Tatsächlicher Schaden, Kausalzusammenhang sowie außergewöhnlicher und besonderer Schaden - Kumulativer Charakter, , (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]), , 2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Beweislast, , (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]), |
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