JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 02.07.1992, Aktenzeichen: T-61/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Da es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Erläuterung der im Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführten Begriffe nicht gibt und da einige Tarifnummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wörtlich in diesen Anhang übernommen worden sind, sind bei der Auslegung des genannten Anhangs die Erläuterungen zu dieser Nomenklatur zugrunde zu legen. 2. Der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen wurde in deren Artikel 1 dahin beschränkt, daß die Verordnung nur für die Produktion der im Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen gilt. Die Verordnung Nr. 26 ist daher auf die Produktion von nicht unter Anhang II zum EWG-Vertrag fallenden Erzeugnissen wie Tierhäute und -felle und den Handel damit selbst dann nicht anwendbar, wenn ein solches Erzeugnis einen Hilfsstoff für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses darstellt, das seinerseits unter diesen Anhang fällt. 3. Der Begriff des Unternehmens umfasst im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform. Daß diese Einheit eine Genossenschaft gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ist, ändert nichts an der wirtschaftlichen Natur der Tätigkeit dieser Genossenschaft. 4. Wenn die Gründung eines Unternehmens in der besonderen Rechtsform der Genossenschaft auch für sich genommen kein den Wettbewerb beeinträchtigendes Verhalten darstellt, so kann eine solche Organisationsform doch bei Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Genossenschaft tätig ist, ein geeignetes Mittel sein, um das Geschäftsgebaren der der Genossenschaft angeschlossenen Unternehmen so zu beeinflussen, daß damit der Wettbewerb auf dem Markt, auf dem diese Unternehmen ihre Geschäftstätigkeiten entfalten, eingeschränkt oder verfälscht wird. Jede Genossenschaft kann sich nämlich zumindest in zweifacher Hinsicht auf den Wettbewerb auswirken. Zum einen beeinträchtigt eine Genossenschaft schon aufgrund der für sie maßgeblichen Grundsätze den freien Wettbewerb in ihrem satzungsgemässen Tätigkeitsbereich, da sie dank der genossenschaftsrechtlichen Grundsätze in je nach Mitgliedstaat unterschiedlichem Umfang der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgeht, die für andere Gesellschaftsformen gelten. Zum anderen können die Verpflichtungen der Genossen, insbesondere die Pflichten in Zusammenhang mit der Genossenschaftstreue , aufgrund deren die Genossenschaft im allgemeinen ihren Mitgliedern als Gegenleistung für die ihnen gewährten besonderen Vorteile Liefer- oder Leistungsverpflichtungen auferlegt, Einfluß auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Genossenschaft selbst wie auf den freien Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern und gegenüber Dritten nehmen. Es lässt sich daher weder die Auffassung vertreten, daß die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Genossenschaft grundsätzlich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entzogen sei, noch geltend machen, daß die Anwendungsvoraussetzungen für die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln im Genossenschaftsbereich als solche von Natur aus andere seien als die, die für die anderen Formen der Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit gelten. Wenn bei der Würdigung der Auswirkungen des Bestehens einer Genossenschaft auf den Markt die besonderen Eigenarten dieser Form gesellschaftlichen Zusammenschlusses berücksichtigt werden können, so muß dies unter Beachtung insbesondere des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag geschehen. 5. Bei der Prüfung, ob eine Wettbewerbsverbotsklausel unter das in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Verbot fällt, ist zu untersuchen, wie sich der Wettbewerb gestalten würde, wenn es sie nicht gäbe. Um sich vorteilhaft auf den Wettbewerb auswirken zu können, muß das mit der Aufnahme einer solchen Klausel verfolgte Ziel selbst zum freien Wettbewerb beitragen können. Ferner muß das Wettbewerbsverbot selbst erforderlich und der Durchführung dieses Zieles angemessen sein. 6. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, wie er sich auf dem Gemeinsamen Markt verhalten will. 7. Bei der Beurteilung einer Ausschließlichkeitsvereinbarung ist unter dem Blickwinkel des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem diese sich auswirken kann. Je nach den Umständen und den tatsächlichen Voraussetzungen des Funktionierens des betreffenden Marktes kann nämlich eine ausschließliche Lieferpflicht, die dem Erzeuger den Absatz seiner Produkte und dem Wiederverkäufer die Versorgung sicherstellt, den Wettbewerb bei den Preisen und den dem Verbraucher gebotenen Dienstleistungen verstärken. Von der Regel, daß die Bedeutung der ausschließlichen Lieferpflicht in dem tatsächlichen Zusammenhang zu prüfen ist, in dem sie sich auswirkt, kann nicht abgewichen werden, wenn eine solche Pflicht im Rahmen des Verhältnisses zwischen Genossenschaft und Mitgliedern besteht, weil die Sorge um Beachtung des Grundsatzes der Genossenschaftstreue keine Missachtung der Verbote des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gestattet. 8. Das in Artikel 190 EWG-Vertrag verankerte Erfordernis einer ausreichend genauen Begründung gehört zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, dessen Beachtung vom Gemeinschaftsrichter sicherzustellen ist, der gegebenenfalls eine etwaige Verkennung dieser Pflicht von Amts wegen aufgreifen kann. Eine Entscheidung muß mit einer Begründung versehen sein, die in der Entscheidung selbst enthalten ist; sie kann nicht zum erstenmal und nachträglich vor dem Gemeinschaftsrichter erläutert werden, falls nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben sind. 9. Eine Stellungnahme der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats betreffend die Voraussetzungen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften kann die Kommission, wenn sie von ihrer Befugnis zur Festsetzung von Geldbussen Gebrauch macht, in keiner Weise binden. 10. Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags als vorsätzlich setzt nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen ein durch diese Regeln festgelegtes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte. |
| Rechtsgebiete: | EWG, Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen |
| Vorschriften: | EWG Art. 85 Abs. 1, EWG Art. 190, Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - In Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse - Begriff - Auslegung - Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, , (EWG-Vertrag, Artikel 38 Absatz 3 und Anhang II), , 2. Landwirtschaft - Wettbewerbsregeln - Verordnung Nr. 26 - Geltungsbereich - Nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse - Tierhäute und -felle - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 42 und Anhang II, Verordnung Nr. 26 des Rates), , 3. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Unternehmen - Begriff - Genossenschaft, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86), , 4. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Tätigkeiten einer Genossenschaft - Beurteilungskriterien, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Wettbewerbsverbot in der Satzung einer Genossenschaft - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 6. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Begriff - Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 7. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Ausschließlichkeitsbindungen im Rahmen einer Genossenschaft - Beurteilung nach Maßgabe des tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs - Grundsatz der Genossenschaftstreue - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 8. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung - Wahrung durch den Richter von Amts wegen, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 9. Wettbewerb - Geldbussen - Ermessen der Kommission - Stellungnahme nationaler Behörden - Unbeachtlich, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 10. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Zuwiderhandlungen - Vorsätzliche Begehung - Begriff, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), |
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