JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 01.10.1992, Aktenzeichen: T-70/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verwaltung darf für die Ausübung der durch Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts eingeräumten Möglichkeit, die aufgrund einer nationalen Versorgungsordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen, keine strengeren Voraussetzungen aufstellen, als sie in den für die Anwendung dieser Vorschrift erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind. Die Verwaltung darf einen Antrag auf Übertragung daher nicht allein unter Hinweis auf das Bestehen einer Ausschlußfrist für die Antragstellung zurückweisen, obwohl die allgemeinen Durchführungsbestimmungen hierfür nur eine einfache Frist vorsehen, ohne zu prüfen, ob die von dem Betroffenen geltend gemachten, ausserhalb seines Einflußbereichs liegenden Gründe die Verspätung seines Antrags rechtfertigen können. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 11 Anhang VIII, EWG/EAG BeamtStat Art. 25, |
| Stichworte: | Beamte - Versorgung - Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Festsetzung einer Frist für die Antragstellung durch allgemeine Durchführungsbestimmungen - Zulässigkeit - Verwaltungspraxis, durch die der eingeführten Frist eine Ausschlußwirkung beigelegt wird - Rechtswidrigkeit, , (Beamtenstatut, Anhang VIII, Artikel 11 Absatz 2), |
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