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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 01.08.1991, Aktenzeichen: T-52/91 R 



EUG – Aktenzeichen: T-52/91 R

Urteil vom 01.08.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist danach zu beurteilen, ob die einstweilige Entscheidung erforderlich ist, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.

Ein bloß finanzieller Schaden kann grundsätzlich dann nicht als nicht wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Gleichwohl obliegt es dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und aufgrund dessen zu untersuchen, ob der sofortige Vollzug der Entscheidung dem Antragsteller einen Schaden zufügt, der auch dann nicht wiedergutgemacht werden kann, wenn die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben werden muß.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Rein finanzieller Schaden, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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