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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 01.07.1993, Aktenzeichen: T-48/90 



EUG – Aktenzeichen: T-48/90

Urteil vom 01.07.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Einweisung eines Beamten nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen, zu deren Vornahme die Verwaltung gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verpflichtet ist, hängt nur vom Vorhandensein einer freien Planstelle in der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sowie von der für die freie Stelle erforderlichen Eignung des Betroffenen ab, nicht aber von zusätzlichen Bedingungen wie etwa davon, daß der Beamte sein Interesse an der freien Stelle bekundet oder während seines Urlaubs einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht nachgeht. Das Ermessen der Verwaltung erstreckt sich somit lediglich auf die Eignung des Betroffenen, die im Hinblick auf die für ihn in Betracht kommenden Stellen zu beurteilen ist; es erfasst hingegen nicht die Zweckmässigkeit der Wiederverwendung oder einer Überprüfung der Fähigkeiten des Beamten, die die Verwaltungsbehörde ohnehin im dienstlichen Interesse vorzunehmen hat.

Das Verfahren zur Prüfung der Eignung des Betroffenen für die einer Planstelle entsprechenden Aufgaben, die keine völlige Übereinstimmung seiner Fähigkeiten mit den für die betreffende Stelle geforderten Fähigkeiten voraussetzt, muß wirksam gestaltet werden und so ablaufen, daß sowohl der zur Wiederverwendung anstehende Beamte als auch der Gemeinschaftsrichter in der Lage sind, nachzuprüfen, ob die der Verwaltung durch Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts auferlegten Pflichten beachtet worden sind. Zwar kann die Verwaltung insoweit dann nicht zum Nachweis verpflichtet sein, daß sie die Eignung eines wiederzuverwendenden Beamten überprüft hat, wenn eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dieser Eignung und den für die freie Stelle erforderlichen Fähigkeiten besteht; dieser Beweis ist jedoch in all den Fällen zu führen, in denen das Fehlen einer solchen offensichtlichen Diskrepanz eine vollständige Prüfung der Eignung des Betroffenen für eine bestimmte Planstelle erforderlich macht.

Das Unterlassen einer systematischen Prüfung der Eignung des betreffenden Beamten bei jeder freien Planstelle, auf der er hätte wiederverwendet werden können, stellt einen Dienstfehler dar, der insoweit die Haftung der Verwaltung begründen kann, als sich aufgrund dieses Unterlassens die Wiederverwendung des Betroffenen verzögert hat und ihm während des Zeitraums zwischen seiner tatsächlichen Wiedereinstellung und dem früheren Zeitpunkt, zu dem er hätte wiedereingestellt werden können, seine Dienstbezuege vorenthalten wurden. Bei der Bemessung des Schadens, den der Betroffene erlitten hat, muß das automatische Aufsteigen in den Dienstaltersstufen in seiner Besoldungsgruppe berücksichtigt werden, das ihm gemäß Artikel 44 des Statuts zugute gekommen wäre, wenn er in die erste freie Planstelle, die seiner Eignung entsprach, eingewiesen worden wäre.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 40 Abs. 4 Buchst. d, EWG/EAG BeamtStat Art. 44,
Stichworte:Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Ablauf - Wiederverwendung - Pflichten der Verwaltung - Umfang - Verspätete Wiederverwendung - Dienstfehler - Finanzieller Schaden - Berechnung unter Berücksichtigung des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen, , (Beamtenstatut, Artikel 40 Absatz 4 Buchst. d und Artikel 44),

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