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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 01.02.2001, Aktenzeichen: T-1/99 



EUG – Aktenzeichen: T-1/99

Urteil vom 01.02.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es ist Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie dem Organ vorwirft, und dem ihr angeblich entstandenen Schaden nachzuweisen.

( vgl. Randnr. 55, 76 )
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 404/93/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 17 Abs. 1, Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 19 Abs. 1 Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 20,
Stichworte:Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast, , (EG-Vertrag, Art. 215 Absatz 2 (jetzt Art. 288 Absatz 2 EG)),

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