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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 01.02.2000, Aktenzeichen: T-63/98 



EUG – Aktenzeichen: T-63/98

Urteil vom 01.02.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung vom Sonderbeitrag zum Abwrackfonds nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist. (vgl. Randnr. 98)
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt@
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt Art. 8 Abs. 3 Buchst. c,
Stichworte:Verkehr - Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Beitrag zum Abwrackfonds - Befreiung für Spezialschiffe - Beurteilung anhand der Merkmale des betreffenden Schiffes - Befreiung eines anderen Schiffes, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweist - Unbeachtlich, , (Verordnung Nr. 1101/89 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchst. c),

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