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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 30.11.1992, Aktenzeichen: T-36/92 



EUG – Aktenzeichen: T-36/92

Beschluss vom 30.11.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine an die Kommission gerichtete Beschwerde, die eindeutig und ausschließlich auf die Artikel 92 und 93 des Vertrages und nicht auf die Artikel 85 oder 86 Bezug nimmt, kann nicht als Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 qualifiziert werden. Infolgedessen kann ° vorbehaltlich einer auf die Artikel 85 oder 86 gestützten und der Kommission zwischenzeitlich zugegangenen ergänzenden Beschwerde oder einer Entscheidung der Kommission, von Amts wegen gemäß diesen Artikeln tätig zu werden ° die Antwort auf diese Beschwerde nicht als eine Antwort der Kommission auf einen solchen Antrag ausgelegt werden.

2. Weder die vorläufigen Bemerkungen der Dienststellen der Kommission bei Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln noch die Mitteilung an den Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 können ihrer Natur und ihren Rechtswirkungen nach als Entscheidungen im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag angesehen werden, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben wäre. Im Rahmen des durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelten Verwaltungsverfahrens stellen sie nicht etwa Maßnahmen dar, die die Interessen des Klägers beeinträchtigende verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, sondern sind vorbereitende Maßnahmen.

Um so weniger kann ein an einen Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben, das weder Aussagen über die Qualifizierung des behaupteten Sachverhalts enthält noch als solches und in dem Verfahrensstadium, in dem es verfasst wird, die Beendigung der von der Kommission vorgenommenen Prüfung bewirkt, als eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 angesehen werden.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 17
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 3 Buchst. f, EWG-Vertrag Art. 5 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 3, EWG-Vertrag Art. 92, EWG-Vertrag Art. 173, Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Art. 6,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Begriff der Beschwerde im Sinne der Verordnung Nr. 17 - Beschwerde, die nur auf die Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen Bezug nimmt - Ausschluß - Folgen für die Qualifizierung der Antwort der Kommission, , (EWG-Vertrag, Artikel 85, 86, 92 und 93, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Vorläufige Bemerkungen der Kommission - Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Vorbereitende Maßnahmen, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6),

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