JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 30.06.1998, Aktenzeichen: T-73/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Importeur kann keinerlei Rechtswirkungen einer Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls geltend machen, um sein Interesse an der Anfechtung dieser Verordnung vor dem Gemeinschaftsrichter darzutun, wenn die Beträge, die der Importeur aufgrund der vorläufigen Verordnung entrichtet hat, in der von der endgültigen Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt worden sind und die Beträge, die diesen Satz übersteigen oder sich auf Erzeugnisse beziehen, die mit keinem Antidumpingzoll belegt worden sind, endgültig freigegeben worden sind. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, Verordnung (EG) Nr. 165/97 |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 87 § 6, Verordnung (EG) Nr. 165/97, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Späterer Erlaß einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse, , (EG-Vertrag, Artikel 173), |
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