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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 30.04.2001, Aktenzeichen: T-41/00 



EUG – Aktenzeichen: T-41/00

Beschluss vom 30.04.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist, dass diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist. Deshalb ist eine Nichtigkeitsklage einer juristischen Person gegen eine an eine dritte juristische Person gerichtete Entscheidung der Kommission unzulässig, mit der dieser der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden ist.

( vgl. Randnrn. 18, 22 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 230 Abs. 4,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Entscheidung der Kommission, mit der einer juristischen Person der Zugang zu Dokumenten verweigert wird - Klage einer dritten juristischen Person - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Beschluss 94/90 der Kommission),

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