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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: T-49/00 



EUG – Aktenzeichen: T-49/00

Beschluss vom 30.01.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, das Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus einführt, gegen die Verordnung Nr. 2626/1999 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die, um die Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Kombinierten Nomenklatur und die Pilze der Unterposition 2003 10 voneinander abzugrenzen, vorsieht, dass der Salzgehalt von Pilzen der Unterposition 2001 90 50 einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, ist unzulässig.

Denn die angefochtene Verordnung ist ein genereller Rechtsakt im Sinne des Artikels 249 Absatz 2 EG. Sie betrifft im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs eine objektiv umschriebene Situation und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenüber den Einführern der in ihr beschriebenen Erzeugnisse.

Die Klägerin gehört zwar zu einem begrenzten Kreis von Marktbeteiligten, die Verträge eingegangen sind, deren Erfuellung angeblich durch die genannte Verordnung unmöglich gemacht wird, sie beruft sich aber auf keine besondere Bestimmung, die die Kommission verpflichtet hätte, in der angefochtenen Verordnung der Situation dieser Marktbeteiligten Rechnung zu tragen.

Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Die angefochtene Verordnung, die für einen objektiv bestimmten Tatbestand gilt, betrifft aber die Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Einführer der betreffenden Erzeugnisse. Der Umstand, dass sich ein genereller Rechtsakt auf Normadressaten konkret unterschiedlich auswirken kann, vermag diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Marktbeteiligten herauszuheben, sofern seine Anwendung aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands erfolgt.

Auch wenn die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht verlangen kann, so kann sie doch vor den nationalen Gerichten ihre Rechtswidrigkeit geltend machen; diese entscheiden unter Beachtung des Artikels 234 EG.

( vgl. Randnrn. 24, 27, 29, 31-33, 36 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EG) Nr. 2626/1999, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Vorschriften:EGV Art. 230 Abs. 4, Verordnung (EG) Nr. 2626/1999, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Rechtsakte, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Änderung der Kombinierten Nomenklatur - Klage eines Einführers von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, 234 EG und 249 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 2626/1999 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates),

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