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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: T-215/00 



EUG – Aktenzeichen: T-215/00

Beschluss vom 30.01.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage eines Herstellers von aus Enten hergestellten Erzeugnissen gegen die Verordnung Nr. 1338/2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung Nr. 2081/92, soweit mit ihr die Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" als geschützte geographische Angabe eingetragen wird, ist unzulässig.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Regelung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgegenstand normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, doch ist dies vorliegend nicht der Fall. Zunächst ist jeder andere Erzeuger, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet, wie sie die Klägerin geltend macht, von der Verordnung Nr. 1338/2000 in derselben Weise betroffen. Sodann vermag der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt. Schließlich folgt der Gebrauch der geographischen Bezeichnung, die die Klägerin beansprucht, nicht aus einem besonderen Recht, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlass der Verordnung Nr. 1338/2000 erworben hat und in das eingegriffen worden wäre.

Im Übrigen kann der Umstand, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Klägerin niedergelassen ist, der Kommission den von ihr eingelegten Einspruch nicht übermittelt hat, nicht ausreichen, um die Zulässigkeit der Klage festzustellen. Die dem Einzelnen gewährten Verfahrensgarantien fallen im Rahmen der Einspruchsregelung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und sind nicht mit der Ausübung irgendeines Ermessens durch die Kommission verbunden, so dass dem Einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene eingeräumt werden.

( vgl. Randnrn. 34, 36-37, 40-44, 47, 53 )
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 2081/92, EG-Vertrag
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 1, VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 6, VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 5, EG-Vertrag Art. 230,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Regelung über die Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das ,Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben - Klage eines Herstellers, der Erzeugnisse unter einer Bezeichnung vertreibt, die Gegenstand einer Eintragung ist, und der gegen diese Eintragung bei der nationalen Behörde Einspruch eingelegt hat - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 7, Verordnung Nr. 1338/2000 der Kommission),

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