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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 29.11.1993, Aktenzeichen: T-56/92 



EUG – Aktenzeichen: T-56/92

Beschluss vom 29.11.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gemeinschaftsrichter ist offensichtlich nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder natürlichen oder juristischen Personen Anordnungen zu erteilen oder Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen aus irgendeinem Grund zu verurteilen oder von diesen Personen getroffene Übereinkünfte für nichtig zu erklären.

2. Anträge auf Nichtigerklärung aller Handlungen des Rates und der Kommission in einem bestimmten Bereich, die offensichtlich unrechtmässig sind, ohne Angabe, welche Handlungen für nichtig erklärt werden sollen, sind nicht genau genug, um zulässig zu sein.

3. Die Klageschrift muß gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gemeinschaftsrichter die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Dieser Wortlaut kann zwar in speziellen Punkten durch Verweisungen auf bestimmte Stellen beigefügter Schriftstücke gestützt und ergänzt werden, eine allgemeine Verweisung auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, kann jedoch das Fehlen wesentlicher Umstände in der Klageschrift nicht ausgleichen. Der Gemeinschaftsrichter kann nicht an Stelle des Klägers und seines Anwalts versuchen, in allen Anlagen, auf die die Klageschrift global verweist, selbst die Umstände aufzusuchen und zu identifizieren, die er als Grundlage für den in der Klageschrift enthaltenen Antrag betrachten könnte.

4. Wird im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Erhebung der Klage, aber vor Erlaß des Urteils vorgenommen, ist die Klage gegenstandslos, so daß sich eine Entscheidung erübrigt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 7, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86,
Stichworte:1. Verfahren - Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Erteilung von Anordnungen an Gemeinschaftsorgane, Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, auf Verurteilung von Mitgliedstaaten oder natürlichen oder juristischen Personen oder auf Nichtigerklärung von Übereinkünften, die von diesen Personen getroffen worden sind - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, , (EWG-Vertrag, Artikel 164 ff.), , 2. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 3. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe - Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind - Verweisung auf sämtliche Anlagen - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 4. Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (EWG-Vertrag, Artikel 175),

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