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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 29.10.1993, Aktenzeichen: T-463/93 



EUG – Aktenzeichen: T-463/93

Beschluss vom 29.10.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 7 und 9 der Richtlinie 92/73 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65 und 75/319 über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel betreffen Hersteller und Importeure homöopathischer Arzneimittel nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages. Eine Klage dieser Personen auf Nichtigerklärung dieser Bestimmungen ist daher unzulässig.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zur Festlegung besonderer Vorschriften für homöopathische Arzneimittel - Klage von Herstellern und Importeuren dieser Erzeugnisse - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Richtlinie 92/73 des Rates, Artikel 7 und 9),

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