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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 29.09.1997, Aktenzeichen: T-4/97 



EUG – Aktenzeichen: T-4/97

Beschluss vom 29.09.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Nichtigkeitsklage gegen eine im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung kann nicht von einem Vorsitzenden der Gewerkschaftsvertretung eines Unternehmens, die durch diese Entscheidung beeinträchtigt wird, rechtmässig erhoben werden, da er in Artikel 33 EGKS-Vertrag, der die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt, nicht erwähnt ist und Artikel 173 EG-Vertrag auf eine solche Klage nicht anwendbar ist.
Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag, Entscheidung 97/271/EGKS
Vorschriften:EGKS-Vertrag Art. 33, Entscheidung 97/271/EGKS,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung - Klageerhebung durch einen Vorsitzenden der Gewerkschaftsvertretung eines Unternehmens - Unzulässigkeit, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33, EG-Vertrag, Artikel 173),

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