JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 29.09.1997, Aktenzeichen: T-4/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Nichtigkeitsklage gegen eine im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung kann nicht von einem Vorsitzenden der Gewerkschaftsvertretung eines Unternehmens, die durch diese Entscheidung beeinträchtigt wird, rechtmässig erhoben werden, da er in Artikel 33 EGKS-Vertrag, der die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt, nicht erwähnt ist und Artikel 173 EG-Vertrag auf eine solche Klage nicht anwendbar ist. |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag, Entscheidung 97/271/EGKS |
| Vorschriften: | EGKS-Vertrag Art. 33, Entscheidung 97/271/EGKS, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung - Klageerhebung durch einen Vorsitzenden der Gewerkschaftsvertretung eines Unternehmens - Unzulässigkeit, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33, EG-Vertrag, Artikel 173), |
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