JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 29.09.1995, Aktenzeichen: T-381/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine nationale Vereinigung, die die Interessen einer grossen Zahl von Rentnern vertritt, ist nicht von einem Beschluß des Rates über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Zum einen werden die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses nämlich als Vertreter verschiedener Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens nicht zur Vertretung der Interessen der Vereinigungen ernannt, denen sie möglicherweise angehören, sie sind an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Zum anderen ergibt sich aus dem Schutz allgemeiner Interessen keine Befugnis einer Vereinigung, Nichtigkeitsklage zu erheben. Eine Organisation, die auf nationaler Ebene nur einen Teil einer in Artikel 193 des Vertrages genannten Gruppe und nicht die Gesamtheit dieser Gruppe vertritt, befindet sich nicht in einer Lage, die ihr ein Recht verleihen würde, vom Rat bei seiner Entscheidung über die Ernennung berücksichtigt zu werden. Eine solche Organisation kann daher unter keinen Umständen als individuell betroffen im Sinne des Artikels 173 des Vertrages angesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 193, EG-Vertrag Art. 194, EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 174, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Beschluß des Rates über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses - Klage einer Vereinigung, die auf nationaler Ebene nicht die Gesamtheit einer Gruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vertritt - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, 193 und 194), |
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