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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 29.09.1993, Aktenzeichen: T-497/93 R-II 



EUG – Aktenzeichen: T-497/93 R-II

Beschluss vom 29.09.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist danach zu beurteilen, ob der Erlaß einer einstweiligen Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

Ein rein finanzieller Schaden kann dabei grundsätzlich nicht als nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachend angesehen werden, da begriffsgemäß ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Gleichwohl hat der Richter der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob unter den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung ein Schaden droht, der nicht wiedergutzumachen wäre, selbst wenn die angefochtenen Handlungen im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben würden.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat t Art. 91, EWG/EAG BeamtStat Art. 90,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Rein finanzieller Schaden, , (EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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