JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 29.04.1999, Aktenzeichen: T-78/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist, daß diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist. Sie muß insbesondere ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme darlegen. Daher ist die Klage von Olivenölerzeugern auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 644/98 unzulässig, soweit sie die Eintragung der Bezeichnung "Toscano" als geschützte geographische Angabe bewirkt, wenn diese Erzeuger zur Vermarktung ihrer Erzeugnisse andere Bezeichnungen als die, die Gegenstand der Eintragung sind, verwenden. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß diese Bezeichnungen in der zur Eintragung der Bezeichnung "Toscano" erstellten Spezifikation als "geographische Untergliederungen" oder "Varianten" erwähnt werden, da sie keine eingetragenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 2081/92 sind und keinen wie immer gearteten Gemeinschaftsschutz aufgrund dieser Verordnung genießen. Da die kommerzielle Verwendung dieser Bezeichnungen durch Olivenölerzeuger wie die Kläger durch die angefochtene Verordnung nicht beeinträchtigt wird, ebenso wie auch die Möglichkeit für die Kläger nicht geschmälert wird, einen Antrag auf Eintragung der fraglichen Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben zu stellen, ist die Aufrechterhaltung der Verordnung Nr. 644/98 in keiner Weise geeignet, ihre Interessen zu beeinträchtigen. Ebenfalls unzulässig ist die Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung durch Verbände, die sich nur darauf berufen, daß sie die Interessen der Olivenölerzeuger vertreten, die die fraglichen Bezeichnungen verwenden, ohne andere individuelle Erzeuger zu erwähnen als die Kläger, deren Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung unzulässig ist. Sofern nämlich keine besonderen Umstände vorliegen, wie die Rolle, die ein Verband in dem Verfahren gespielt hat, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme führte, kann er keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn seine Mitglieder dies individuell nicht tun könnten. |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Verordnung, mit der eine Bezeichnung als geschützte geographische Angabe gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen wird - Klage von Erzeugern, die eine andere als die eingetragene Bezeichnung verwenden, und von Verbänden, die die Interessen dieser Erzeuger vertreten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 13, Verordnung Nr. 644/98 der Kommission), |
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