JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 29.04.1999, Aktenzeichen: T-120/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Klage eines Herstellers von Milchfermenten auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1160/98, die die zur Herstellung dieser Fermente verwendeten Erzeugnisse in die Position 0404 90 21 der Kombinierten Nomenklatur einreiht, ist unzulässig. Diese Verordnung stellt sich nämlich als Maßnahme von allgemeiner Geltung dar, die für eine objektiv bestimmte Situation gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, insbesondere gegenüber den Importeuren der in ihr beschriebenen Erzeugnisse, entfaltet; selbst wenn sie geeignet ist, die Situation des Klägers zu berühren, so berührt sie diesen nur in seiner objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, der in der Verordnung bezeichnete Erzeugnisse einführt, und damit ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der die gleiche Tätigkeit in der Europäischen Gemeinschaft ausübt. Unerheblich ist insoweit, daß der Kläger der grösste Erzeuger von Milchfermenten in Italien ist. Dieser Umstand kann ihn nämlich in bezug auf die angefochtene Verordnung, die allgemein die Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse wegen deren Einfuhr aus Drittländern unterschiedslos in alle Mitgliedstaaten betrifft, nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben. |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Klage eines Herstellers von Milchfermenten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 1160/98 der Kommission), |
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