JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 29.03.2001, Aktenzeichen: T-302/00 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht befugt, eine einstweilige Anordnung zu treffen, die in keinem Zusammenhang mit dem Klageantrag des Antragstellers steht. Überdies müssen die im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung beantragten Maßnahmen vorläufiger Natur sein und dürfen nicht endgültig sein; sie dürfen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung folglich nicht vorgreifen. ( vgl. Randnrn. 24-25 ) 2. Für Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt die Erwägung, dass eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen kann, die erga omnes wirken, sondern nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz hat, als der angefochtene Rechtsakt ihre eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann. Anträge auf einstweilige Anordnungen, die sich entweder nicht in besonderer Weise auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken können oder nicht auf seine besondere Stellung beschränkt sind, sind offensichtlich unzulässig. ( vgl. Randnr. 26 ) 3. Das Verhalten eines Rechtsanwalts, der in Bezug auf den mehr oder weniger gleichen Sachverhalt eine Reihe von offensichtlich unzulässigen und/oder unbegründeten Klagen und Anträgen auf einstweilige Anordnung einbringt, insbesondere wenn diese Klagen und Anträge fast durchweg unsubstantiierte Behauptungen bezüglich einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des betroffenen Gemeinschaftsorgans, dessen Unredlichkeit oder Amtspflichtverletzungen durch dieses Organ enthalten, stellt eindeutig einen Verfahrensmissbrauch dar. Angesichts eines derartigen Missbrauchs kann das Gericht die Ausübung der ihm durch Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung verliehenen Befugnis gegenüber dem Rechtsanwalt erwägen, dessen Verhalten gegenüber dem Gericht dessen Würde verletzt oder der seine Befugnisse missbraucht. ( vgl. Randnrn. 40-41 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom |
| Vorschriften: | EGV Art. 230 Abs. 4, EGV Art. 242, EGV Art. 243, EGV Art. 81, EGV Art. 82, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zusammenhang der beantragten Maßnahme mit dem Klageantrag - Vorläufiger, nicht endgültiger Charakter, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Anwendbarkeit der Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage auf Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen, die sich nicht auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken können oder nicht auf seine besondere Stellung beschränkt sind - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 EG, 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 3. Verfahren - Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte - Einbringung einer Reihe von offensichtlich unzulässigen und/oder unbegründeten Anträgen in Bezug auf den gleichen Sachverhalt durch einen Anwalt - Verfahrensmissbrauch - Mit der Würde des Gerichts unvereinbares Verhalten - Anwendung von Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 41 § 1), |
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