JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 28.11.1991, Aktenzeichen: T-35/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes sieht vor, daß einem Rechtsstreit zwischen einem der Adressaten einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln und der Kommission alle Personen beitreten können, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Dies trifft auf ein Unternehmen zu, dessen Beschwerde zur Einleitung des Verfahrens geführt hatte, das mit der fraglichen Entscheidung abgeschlossen wurde. Es trifft auch auf ein Unternehmen zu, das ebenso wie der Kläger Adressat der Entscheidung war und aus diesem Grund ein eigenständiges Klagerecht gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag besaß. Die Tatsache, daß es hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, lässt sein Interesse nicht entfallen, hat aber zur Folge, daß seine Rechte als Streithelfer auf die Unterstützung der Anträge des Klägers zu beschränken sind. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, EWG-Satzung |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Satzung Art. 37, |
| Stichworte: | Verfahren - Streithilfe - Personen mit berechtigtem Interesse - Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln - Beschwerdeführendes Unternehmen - Unternehmen, das als Adressat der Entscheidung keine eigenständige Klage erhoben hat - Verfahrensrechte, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37), |
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