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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: T-338/99 



EUG – Aktenzeichen: T-338/99

Beschluss vom 28.06.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der auf das Verfahren vor dem Gericht nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von irgendwelchen terminologischen Fragen müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. (vgl. Randnrn. 18-19)
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Verfahrensordnung, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:EG-Satzung Art. 19 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 44 § 1 c, Verfahrensordnung Art. 44 § 1 d, EWG/EAGBeamtStat Art. 82 Abs. 1,
Stichworte:Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1 und 46 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst.n c und d),

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