( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 28.04.1993, Aktenzeichen: T-85/92 



EUG – Aktenzeichen: T-85/92

Beschluss vom 28.04.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muß unabhängig von Fragen der Terminologie hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Sowohl die Rechtssicherheit als auch eine ordnungsgemässe Rechtspflege erfordern, daß sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, im wesentlichen und mit ausreichender Klarheit aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu spezifischen Punkten durch Bezugnahme auf beigefügte Aktenauszuege untermauert und ergänzt werden, doch genügt eine pauschale Bezugnahme auf die Gesamtheit der Anlagen zur Klageschrift zur Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der rechtlichen Argumentation weder den Voraussetzungen der Satzung des Gerichtshofes noch denen der Verfahrensordnung. Das Gericht darf nämlich nicht seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Klägers setzen und versuchen, in den Anlagen, die eine reine Beweis- und Hilfsfunktion haben, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, zu suchen und zu bestimmen.

Klagegründe, die in der Klageschrift noch nicht einmal knapp aufgeführt wurden, können in der Erwiderung nicht mehr dargelegt werden.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 24, Beamtenstatut Art. 25,
Stichworte:Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe - Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind - Bezugnahme auf die Gesamtheit der Anlagen - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 28.04.1993, Aktenzeichen: T-85/92 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-28-04-1993-az-t-8592

"EUG - 28.04.1993, T-85/92" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN