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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 28.01.1993, Aktenzeichen: T-53/92 



EUG – Aktenzeichen: T-53/92

Beschluss vom 28.01.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Innerhalb des Systems der Rechtsbehelfe der Artikel 90 und 91 des Statuts muß einer Schadensersatzklage, die auf die Wiedergutmachung eines Schadens gerichtet ist, der nicht durch eine beschwerende Maßnahme, deren Aufhebung beantragt wird, sondern durch mehrere Fehler und Unterlassungen der Verwaltung verursacht worden sein soll, ein in zwei Abschnitte unterteiltes Verwaltungsverfahren vorausgehen. Dieses muß zwingend durch einen Antrag eingeleitet werden, mit dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz des geltend gemachten Schadens aufgefordert wird, und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags fortgesetzt werden.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 91,
Stichworte:Beamte - Klage - Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91),

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