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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 27.11.2002, Aktenzeichen: T-291/01 



EUG – Aktenzeichen: T-291/01

Beschluss vom 27.11.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nimmt die Kommission durch Erlass einer Entscheidung, wonach steuerliche Freistellungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten, nach Erhebung einer Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass sie dadurch gegen Artikel 232 EG verstoßen habe, dass sie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 87 EG und 88 EG nicht geprüft und binnen zwei Monaten eine Entscheidung erlassen habe, gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung, so wird die Untätigkeitsklage gegenstandslos, und es braucht nicht mehr über sie entschieden zu werden.

( vgl. Randnrn. 1, 5-6, 11-12 )

2. Ist eine Untätigkeitsklage gegenstandslos geworden, weil die Kommission nach Klageerhebung eine Entscheidung erlassen hat, die eine Feststellung der Untätigkeit ausschließt, und braucht über diese Klage somit nicht mehr entschieden zu werden, so kann das Gericht, falls die fragliche Entscheidung in Anbetracht der Komplexität der zu entscheidenden Frage in angemessener Zeit ergangen ist, in Ausübung seines Ermessens nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung billigerweise jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegen.

( vgl. Randnrn. 13, 15-18 )
Rechtsgebiete:EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:EGV Art. 232, Verfahrensordnung Art. 87 § 6,
Stichworte:1. Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (Artikel 87 EG, 88 EG und 232 EG), , 2. Verfahren - Kosten - Feststellung, dass die Hauptsache in Anbetracht einer nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenen Entscheidung der Kommission erledigt ist - In angemessener Zeit ergangene Entscheidung - Verurteilung jeder Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 6),

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