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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 27.11.2000, Aktenzeichen: T-78/99 (92) 



EUG – Aktenzeichen: T-78/99 (92)

Beschluss vom 27.11.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts sind erstattungsfähige Kosten nur die Aufwendungen, die für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind und dafür notwendig waren. Der Begriff der notwendigen Aufwendungen kann nicht die Aufwendungen einer Partei decken, die nicht unmittelbar mit ihrer Verteidigung vor dem Gericht verbunden sind, sondern aufgrund ihrer eigenen Entscheidung entstanden sind.

Daraus folgt, dass die Aufwendungen für die Zahlung einer Rechtsschutzversicherungsprämie auch dann, wenn sie für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, grundsätzlich nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne des Artikels 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden können. Etwas anderes könnte jedoch unter außergewöhnlichen Umständen gelten, wenn die betroffene Partei anhand objektiver Anhaltspunkte beweist, dass sie ohne einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der ihr für den Fall einer Auferlegung der Kosten die Übernahme der Kosten der Gegenpartei garantiert hätte, nicht in der Lage gewesen wäre, die Klage zu erheben.

(vgl. Randnrn. 16-18)
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 91 b,
Stichworte:Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Notwendige Aufwendungen der Parteien - Begriff - Rechtsschutzversicherungsprämie - Einbeziehung - Voraussetzungen, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b),

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