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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 27.03.2003, Aktenzeichen: T-398/02 R 



EUG – Aktenzeichen: T-398/02 R

Beschluss vom 27.03.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da ein Antrag auf einstweilige Anordnung nicht geprüft werden kann, wenn die Klage, auf die er sich bezieht, unzulässig ist, und da das Rechtsschutzinteresse zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehört, deren Fehlen von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung von Amts wegen zu prüfen, ob der Antragsteller hinsichtlich der Hauptsache ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht hat.

( vgl. Randnrn. 44-45 )

2. Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses an der Nichtigerklärung, das nur dann besteht, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen für den Kläger haben kann, ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen.

Eine Gesellschaft, die die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission beantragt, mit der gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird, hat demnach - auch wenn sie sich in einem vor der Klageerhebung eröffneten Liquidationsverfahren befindet - ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie noch nicht aufgelöst sein wird, wenn der Richter in der Sache entscheidet. Unter diesen Umständen hätte nämlich die Nichtigerklärung der genannten Entscheidung oder eine Herabsetzung der Geldbuße die rechtliche Wirkung, die Forderung der Kommission entweder zum Erlöschen zu bringen oder zu reduzieren.

( vgl. Randnrn. 46, 48-51 )

3. Einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der auf Befreiung von der einem Unternehmen von der Kommission auferlegten Obliegenheit gerichtet ist, eine Bankbürgschaft zur Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße zu stellen, kann nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Denn die Möglichkeit, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen, ist für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission.

Das Vorliegen solcher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen, oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde.

Wenn im Rahmen einer Liquidation ein Betrag in Höhe der Geldbuße nicht allein zugunsten eines Kreditinstituts eingefroren werden kann, so dass dieses Gefahr liefe, nie Rückgriff nehmen zu können, so ist davon auszugehen, dass die Stellung einer Bankbürgschaft zugunsten der Gesellschaft in Liquidation objektiv unmöglich ist.

( vgl. Randnrn. 54-55, 59 )

4. Im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der einer Gesellschaft in Liquidation die Zahlung einer Geldbuße auferlegt wird, spricht die Interessenabwägung für die Zurückweisung des Antrags, wenn die Aussetzung zur Folge hätte, die Kommission daran zu hindern, sich im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbuße und die Wahrung ihres Interesses sowie der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit einem wie auch immer gearteten Antrag an das nationale Gericht zu wenden, und dies in Wirklichkeit allein zugunsten der anderen Gläubiger der Gesellschaft.

Wenn nämlich die tatsächliche Gefahr besteht, dass die Aktiva der Gesellschaft zum Zeitpunkt einer möglichen Abweisung der Klage nicht mehr ausreichen, um die Geldbuße zu begleichen, und in keiner Weise garantiert ist, dass der von der Gesellschaft zu diesem Zweck eventuell zurückgestellte Betrag ausschließlich zur Zahlung des der Kommission im Fall einer Klageabweisung geschuldeten Betrages bestimmt ist, ist es erforderlich, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung aufrechtzuerhalten, um den Maßnahmen kein Hindernis in den Weg zu legen, die die Kommission zur Beitreibung der festgesetzten Geldbuße zu ergreifen beabsichtigt.

( vgl. Randnr. 62 )
Rechtsgebiete:EG, EWR, VerfO EuGH
Vorschriften:EG Art. 81, EG Art. 230 Abs. 4, EG Art. 242, EWR Art. 53, VerfO EuGH Art. 104 § 2,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Richterliche Prüfung des Rechtsschutzinteresses von Amts wegen, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 §§ 1 und 2), , 2. Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses - Klage einer Gesellschaft in Liquidation gegen eine Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird - Liquidationsverfahren, das nach der Entscheidung des Gemeinschaftsrichters möglicherweise noch andauert - Zulässigkeit, , (Artikel 230 EG), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Bußgeldentscheidung - Voraussetzungen - Sicherheitsleistung - Zulässigkeit - Grenzen - Außergewöhnliche Umstände, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Entscheidung, mit der einer Gesellschaft in Liquidation die Zahlung einer Geldbuße auferlegt wird - Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft - Zurückweisung des Aussetzungsantrags, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 §§ 1 und 2),

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