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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 27.01.2000, Aktenzeichen: T-49/97 



EUG – Aktenzeichen: T-49/97

Beschluss vom 27.01.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Wird eine Entscheidung der Kommission über die Genehmigung einer innerstaatlichen Beihilfe in allen ihren Vorschriften von einem Gericht der Gemeinschaft für nichtig erklärt, so führt diese Nichtigerklärung dazu, daß die Durchführungsentscheidungen, mit denen die Kommission die Zahlung der einzelnen Tranchen der Beihilfe genehmigt hat, ihre Rechtsgrundlage und ihre Existenzberechtigung verlieren. Der Rechtsakt, mit dem die Kommission in der Folge die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erneut bestätigt und erneut die Zahlung der Beihilfetranchen genehmigt, ist als ein selbständiger Akt anzusehen, der an die Stelle der früheren Genehmigungsentscheidungen tritt, und nicht als ein Akt, durch den diese Entscheidungen lediglich bestätigt werden.

Der Erlaß dieses neuen Aktes, der, was die Genehmigungen für die Zahlung der Beihilfetranchen angeht, konstitutiven und damit novatorischen Charakter hat, führt zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Aufrechterhaltung einer Klage auf Nichtigerklärung einer früheren Entscheidung über die Genehmigung der Zahlung einer Beihilfetranche. (vgl. Randnrn. 32-36)

2 Die bloße Bekundung der Absicht, einen bestimmten Rechtsakt anzufechten, kann - ebenso wie sie eine Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts entsprechende Klageschrift nicht ersetzen kann - auch nicht einer Anpassung der Klageanträge während des Verfahrens, die ein Kläger unter besonderen Umständen ausnahmsweise vornehmen darf, gleichgestellt werden. (vgl. Randnr. 41)
Rechtsgebiete:Entscheidung 94/653/EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:Entscheidung 94/653/EG, Verfahrensordnung Art. 114 § 1,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung zur Durchführung einer für nichtig erklärten Entscheidung über die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe - Erlaß einer neuen Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfe, durch die die angefochtene Durchführungsentscheidung nicht bestätigt, sondern ersetzt wird, durch die Kommission - Kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Klage gegen die Durchführungsentscheidung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 2 Verfahren - Anpassung der Anträge im Laufe des Verfahrens - Modalitäten - Schlichte Kundgabe der Absicht, einen Rechtsakt anzufechten - Unzulänglichkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44),

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