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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 26.11.1997, Aktenzeichen: T-39/97 



EUG – Aktenzeichen: T-39/97

Beschluss vom 26.11.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 175 des Vertrages eröffnete Klagemöglichkeit beruht auf der Vorstellung, daß die Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans die Anrufung des Gerichts erlaubt, damit dieses feststellt, daß die Unterlassung - soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat - gegen den Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 des Vertrages zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu treffen hat. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen wurde, kann eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung festgestellt wird, nicht mehr die in Artikel 176 des Vertrages bezeichneten Folgen haben. In einem solchen Fall ist daher der Rechtsstreit gegenstandslos geworden, und die Klage ist folglich in der Hauptsache erledigt.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Vorschriften:EGV Art. 175, Verordnung (EWG) Nr. 404/93,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (EG-Vertrag, Artikel 175 und 176),

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