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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 26.11.1996, Aktenzeichen: T-226/95 



EUG – Aktenzeichen: T-226/95

Beschluss vom 26.11.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 175 des Vertrages festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sind nicht erfuellt, wenn das beklagte Organ im Anschluß an die Aufforderung zum Tätigwerden nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 175 Absatz 2, aber vor Klageerhebung Stellung genommen hat.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß diese Stellungnahme des Organs den Kläger nicht befriedigt, denn Artikel 175 betrifft die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht die Vornahme eines Aktes, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben.
Stichworte:Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 175),

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