JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 26.08.1996, Aktenzeichen: T-75/96 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen, da sonst der Entscheidung zur Hauptsache vorgegriffen würde. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern die Klage nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Dies ist der Fall bei einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens. Eine solche Entscheidung stellt nämlich dem ersten Anschein nach eine vorbereitende Maßnahme ohne Rechtswirkungen dar, da sie nicht geeignet ist, die Rechtsstellung der betroffenen Unternehmen sofort und irreversibel zu beeinträchtigen; diese sind nicht verpflichtet, ihre Geschäftspraktiken zu ändern und bei der Untersuchung mitzuarbeiten, die im übrigen ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen eingestellt werden kann. Im Hinblick auf eine solche Entscheidung werden die Verteidigungsrechte hinreichend durch die Möglichkeit geschützt, die Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung geltend zu machen. Da der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens mit einer dem ersten Anschein nach unzulässigen Klage verknüpft ist, ist er zurückzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 3283/94, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EG) Nr. 3283/94 Art. 5, EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 178, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen - Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1), |
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