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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 26.03.1992, Aktenzeichen: T-4/89 REV 



EUG – Aktenzeichen: T-4/89 REV

Beschluss vom 26.03.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wie sich aus Artikel 41 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergibt, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Wirkungen eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt voraus, daß vor dem Erlaß des Urteils liegende tatsächliche Elemente entdeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bisher unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits als der getroffenen hätten veranlassen können.

Ein Wiederaufnahmeantrag, der auf eine dem Antragsteller vor Erlaß des Urteils bekannte Tatsache gestützt wird, ist daher offensichtlich unzulässig.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85,
Stichworte:Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Vor Erlaß des angefochtenen Urteils bekannte Tatsache - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 und 46),

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