JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 26.03.1992, Aktenzeichen: T-35/89 - TO I
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Aus Artikel 39 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 16 § 6 und 97 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 24 § 6 und 123 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Drittwiderspruch als einen ausserordentlichen Rechtsbehelf ausgestaltet hat, der den interessierten Personen offenstehen soll, die aus stichhaltigen Gründen nicht in der Lage gewesen sind, dem Hauptverfahren beizutreten. Der aussergewöhnliche Charakter des Drittwiderspruchs wird durch die Überlegung gerechtfertigt, daß im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Rechtssicherheit nach Möglichkeit vermieden werden muß, daß die am Ausgang eines vor dem Gerichtshof oder dem Gericht anhängigen Rechtsstreits interessierten Personen ihr Interesse erst geltend machen, nachdem das Gemeinschaftsgericht sein Urteil gefällt und damit die Streitfrage entschieden hat. Somit steht einer interessierten Person, die in der Lage war, sich am Hauptverfahren zu beteiligen, und die einen Beitritt versäumt hat, nicht das Recht zu, Drittwiderspruch zu erheben. Da die Veröffentlichung von Klagegegenstand und -anträgen im Amtsblatt den Zweck hat, Dritten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den vor den Gemeinschaftsgerichten anhängigen Prozessen zu geben, muß der Dritte anhand dieser Veröffentlichung beurteilen, ob für ihn ein Interesse besteht, dem Hauptverfahren als Streithelfer beizutreten. Wenn sich aus dieser Veröffentlichung klar ergibt, daß Klagegegenstand und -anträge das Interesse des Dritten an einem Beitritt erkennen ließen, muß dieser beweisen, daß er aus stichhaltigen Gründen daran gehindert war, seine Zulassung als Streithelfer zu beantragen. Eine subjektive Beurteilung des Ausgangs des Rechtsstreits durch den interessierten Dritten stellt keinen stichhaltigen Grund dar, der seine Nichtbeteiligung am Hauptverfahren rechtfertigt. Daher kann der Dritte nicht mit Erfolg geltend machen, daß ein sorgfältiger Rechtsbürger in Anbetracht der im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannten Sach- und Rechtslage hätte annehmen dürfen, daß das Endurteil seine Rechte nicht beeinträchtigen werde. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 97 § 1, |
| Stichworte: | Verfahren - Drittwiderspruch - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Eigenschaft eines Dritten - Nichtbeteiligung des Dritten am Hauptverfahren aus stichhaltigen Gründen - Veröffentlichung von Klagegegenstand und -anträgen im Amtsblatt - Folgen, , (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 39, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 16 § 6 und 97 § 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 24 § 6 und 123 § 1), |
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