JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 26.02.2003, Aktenzeichen: T-8/02
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Durch eine dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgelegte gütliche Einigung zwischen dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke und dem Inhaber einer älteren Marke, der der Eintragung der angemeldeten Marke widersprochen hat, wird die Klage des Anmelders gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes, mit der diese dem Widerspruch gegen die Markenanmeldung stattgegeben hat, gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache erledigt. Was die nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu treffende Kostenentscheidung angeht, so hat die Klägerin, da die Erledigung auf der gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt und nicht auf einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Verfahren vor dem Gericht beruht, sowohl ihre eigenen Kosten als auch die des Amtes zu tragen. ( vgl. Randnrn. 10-12 ) |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art.113, |
| Stichworte: | Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage gegen die Entscheidung, mit der dem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung stattgegeben wurde - Gütliche Einigung zwischen dem Kläger und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache - Kosten zu Lasten des Klägers, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 Absatz 6 und Artikel 113, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63), |
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