JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 26.01.2001, Aktenzeichen: T-353/00 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Zulässigkeit der Klage ist im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu untersuchen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann. ( vgl. Randnr. 58 ) 2. Handlungen oder Entscheidungen können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern. Die Form, in der diese Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung für ihre Anfechtbarkeit. Die Tatsache, dass eine Handlung nicht vom Parlament, sondern von seinem Präsidenten in seinem Namen vorgenommen wurde, hat keinen Einfluss darauf, dass der Kläger die Gültigkeit dieser Handlung anfechten kann, sofern sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt. ( vgl. Randnr. 61 ) 3. Das Vorbringen, die Rolle des Parlaments im Rahmen eines auf Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 gestützten Verfahrens wegen des Mandatsverlusts eines seiner Mitglieder beschränke sich nicht auf einen Fall rein gebundener Befugnis, hat ernst zu nehmenden Charakter und lässt sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich danach, ob eine vorläufige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden. Da die Laufzeit des Mandats eines Mitglieds des Parlaments auf fünf Jahre beschränkt ist und der aus einer Handlung des Parlaments resultierende Mandatsverlust eines seiner Mitglieder es diesem unmöglich macht, sein Amt als europäischer Abgeordneter weiter auszuüben, wäre im Fall der Nichtigerklärung dieser Handlung im Verfahren zur Hauptsache der Schaden, den der Antragsteller erleidet, wenn der Vollzug der Handlung nicht ausgesetzt wird, nicht wieder gutzumachen. ( vgl. Randnrn. 63, 85, 95-96 ) 4. Bei der Abwägung der betroffenen Belange hat der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung festzustellen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Handlung im Verfahren zur Hauptsache eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstehen würde, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für ihre volle Wirksamkeit wäre, falls die Klage abgewiesen wird. Es liegt zwar unbestreitbar im allgemeinen Interesse, dass die Zusammensetzung des Parlaments dem Gemeinschaftsrecht entspricht, doch besteht auch ein allgemeines Interesse daran, dass die Mitglieder des Parlaments das ihnen von ihren Wählern übertragene Amt während der gesamten Dauer ihres Mandats ausüben können, sofern dieses nicht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften beendet wird. Dem allgemeinen Interesse des Parlaments am Fortbestand des aufgrund des nationalen Rechts eingetretenen Mandatsverlusts eines seiner Mitglieder kann angesichts aller für dieses Mitglied nachteiligen Folgen nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen Interesse des Mitglieds daran beigemessen werden, seinen Sitz im Parlament zurückzuerhalten und das damit verbundene öffentliche Amt bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache erneut auszuüben, sofern das Parlament nicht unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vom Mandatsverlust Kenntnis nimmt. Wie bedeutend auch das Interesse der Französischen Republik daran ist, dass das Parlament ihre Wahlvorschriften beachtet, so bleibt doch dieses Interesse ein allgemeines, dem nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen und unmittelbaren Interesse des betroffenen Mitglieds beigemessen werden kann. ( vgl. Randnrn. 100-104 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Akte zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Gesetz 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (Frankreich |
| Vorschriften: | EGV Art. 242, EGV Art. 243, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Akte zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Gesetz 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (Frankreich), |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1 Absatz 1), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Handlung, die vom Präsidenten des Parlaments in dessen Namen vorgenommen wird, , (Artikel 230 EG, Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Artikel 12 Absatz 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Handlung des Parlaments, mit der der Mandatsverlust eines seiner Mitglieder festgestellt wird, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Handlung des Parlaments, mit der der Mandatsverlust eines seiner Mitglieder festgestellt wird - Abwägung der betroffenen Belange, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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