JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 25.10.2001, Aktenzeichen: T-354/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Zwar ist der Begriff des bestätigenden Rechtsakts von der Rechtsprechung vor allem deshalb entwickelt worden, um zu verhindern, dass durch die Erhebung einer Klage abgelaufene Klagefristen wieder aufleben. Daher hat der Gemeinschaftsrichter in Fällen, in denen sich eine derartige Umgehung der Klagefristen nicht bestätigt, bei bestimmten Gelegenheiten die Zulässigkeit von Anträgen bejaht, die mit derselben Klage sowohl gegen eine bestätigte Entscheidung als auch gegen eine bestätigende Entscheidung eingereicht wurden. Diese Lösung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die bestätigte Entscheidung und die bestätigende Entscheidung mit zwei verschiedenen Klagen angefochten werden und der Kläger im Rahmen der ersten Klage seinen Standpunkt vertreten und seine Argumente vorbringen kann. ( vgl. Randnrn. 34-35 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 2000/400/EG |
| Vorschriften: | EGV Art. 230 Abs. 4, Entscheidung 2000/400/EG, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird - Mit derselben Klage sowohl gegen eine bestätigte Entscheidung als auch gegen eine bestätigende Entscheidung eingereichte Anträge - Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen - Anfechtung der bestätigten Entscheidung und der bestätigenden Entscheidung mit zwei verschiedenen Klagen - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG), |
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