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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 25.10.1993, Aktenzeichen: T-41/93 



EUG – Aktenzeichen: T-41/93

Beschluss vom 25.10.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässige Klage gegenstandslos, weil die angefochtene Entscheidung durch eine neue Entscheidung ersetzt worden ist, die dem Kläger vollständig Genüge tut, erfolgt jedoch keine Klagerücknahme, so ist über die Kosten nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu entscheiden, wonach das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 72 Abs. 1, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:Verfahren - Kosten - Gegenstandslosigkeit der Klage - Fehlen einer Klagerücknahme durch den Kläger - Anwendung der Vorschriften über die Erledigung der Hauptsache, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 6),

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