JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 25.08.1994, Aktenzeichen: T-156/94 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Richter der einstweiligen Anordnung hat die Verpflichtung des klagenden Unternehmens zur Vorlage einer Bankbürgschaft für die Zahlung der gegen dieses Unternehmen festgesetzten Geldbusse teilweise auszusetzen, wenn das Unternehmen durch ein Schreiben des zuständigen Kommissionsmitglieds davon unterrichtet wurde, daß die Entscheidung, durch die ihm die Geldbusse auferlegt wurde, geändert würde, und wenn im übrigen die mit der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit und mit der Dringlichkeit zusammenhängenden Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs erfuellt sind. Wenn nämlich die Kommission erwägt, den Betrag der wegen Verletzung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages festgesetzten Geldbusse zwischen diesem Unternehmen und einem anderen aufzuteilen, das zu demselben Stahlkonzern gehört und ebenfalls an dem sanktionierten wettbewerbswidrigen Verhalten teilgenommen hat, erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, daß das klagende Unternehmen bis zur angekündigten Änderung der Entscheidung eine Sicherheit für den Gesamtbetrag der fraglichen Geldbusse leistet, soweit der durch den Kläger zu sichernde Betrag die Bedeutung seiner Stellung in dem Konzern, in dem die Zuwiderhandlungen begangen wurden, übersteigt. |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag |
| Vorschriften: | EGKS-Vertrag Art. 65, EGKS-Vertrag Art. 33, EGKS-Vertrag Art. 36, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, durch die eine Geldbusse festgesetzt wird - Voraussetzungen der Gewährung - Vorlage einer Bürgschaft - Zulässigkeit - Grenzen - Anerkennung der zwischen zwei Unternehmen derselben Gruppe geteilten Haftung durch die Kommission und Ankündigung einer Änderung der Entscheidung, durch die diese Teilung berücksichtigt wird - Herabsetzung des zu sichernden Betrages, , (EGKS-Vertrag, Artikel 39 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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