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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 25.06.2003, Aktenzeichen: T-287/02 

EUG – Aktenzeichen: T-287/02

Beschluss vom 25.06.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die bloße Tatsache, dass zwischen den leitenden Organen einer Einrichtung, an die eine Entscheidung der Kommission über den Abschluss eines Forschungsvertrags gerichtet ist, und einem ihrer Angestellten Differenzen bestehen über die Reichweite seiner Befugnisse und insbesondere über seine Befugnis, die Einrichtung Dritten gegenüber zu verpflichten, erlaubt es dieser Einrichtung nicht, sich von dem Vertrag mit der Begründung zu distanzieren, dass der Angestellte nicht zur Vertretung der Einrichtung befugt gewesen sei und die Mitteilung des Vertrages an ihn die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht habe in Lauf setzen können.

( vgl. Randnrn. 27-28 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 230,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Mitteilung - Entscheidung über den Abschluss eines Forschungsvertrags - Unbeachtlichkeit von Differenzen zwischen den leitenden Organen der Einrichtung, an die die Entscheidung gerichtet ist, und einem ihrer Angestellten, , (Artikel 230 Absatz 5 EG),

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