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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 25.06.2002, Aktenzeichen: T-34/02 R 



EUG – Aktenzeichen: T-34/02 R

Beschluss vom 25.06.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Beachtung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe der Rückforderung unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe hervorrufen konnten, widersetzen können.

( vgl. Randnrn. 75-76 )

2. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnrn. 85-86 )

3. Im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe ist der Beihilfeempfänger nicht daran gehindert, gegen die Durchführungsmaßnahmen der nationalen Behörden Klage zu erheben und die Rechtswidrigkeit der ihre Rückforderung anordnenden Entscheidung geltend zu machen, wenn er diese Entscheidung gemäß Artikel 230 EG angefochten hat. Das nationale Gericht ist in diesem Fall nämlich nicht durch den endgültigen Charakter dieser Entscheidung gebunden, so dass es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit dieser Entscheidung vorlegen kann. Das nationale Gericht könnte auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache aussetzen.

Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller daher dartun, dass die ihm nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe es ihm nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden.

( vgl. Randnrn. 90-93 )

4. Die Rechtsprechung, wonach der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung bei Vorhandensein mehrerer Antragsteller zu prüfen hat, ob bei jedem von ihnen der Beweis für einen Vermögensschaden erbracht ist, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, hat ihre Grundlage in seiner Verpflichtung, bei Vorliegen eines Vermögensschadens die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu prüfen. In den Rechtssachen, in denen es darum ging, dass eine staatliche Beihilfe von den Empfängern zurückverlangt wurde, ist entschieden worden, dass eine Schmälerung der Rechte von Personen, denen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt worden sind, zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung solcher Beihilfen verlangt wird, verbunden ist und als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten spezifischen Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen kann.

( vgl. Randnr. 97 )
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 2001/882/EG, Richtlinie 90/684/EWG, Verordnung (EG) Nr. 659/1999
Vorschriften:EGV Art. 242, EGV Art. 87, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, § 2 der Verfahrensordnung Art. 104, Entscheidung 2001/882/EG, Richtlinie 90/684/EWG, Verordnung (EG) Nr. 659/1999,
Stichworte:1. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 88 EG gewährte Beihilfe - Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen, , (Artikel 88 EG), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird - Nationale Durchführungsmaßnahmen - Innerstaatliche Rechtsbehelfe - Auswirkungen, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Entscheidung der Kommission, mit der sie die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe anordnet - Kein Vermögensschaden - Schmälerung der Rechte der Empfänger - Umfang, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung, Artikel 104 § 2),

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