JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 24.11.1999, Aktenzeichen: T-109/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage, insbesondere die hinsichtlich der Klagefrist, sind zwingendes Recht, und der Gemeinschaftsrichter kann sie daher von Amts wegen prüfen. 2 Da die strikte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, kann von der Anwendung dieser Vorschriften nach Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt, abgewichen werden. Es kann daher nicht angehen, daß die Einreichung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe per se und unabhängig von den Umständen des Falles zu einer Verlängerung oder Aussetzung der Klagefrist führt. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAGBeamtStat, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EWG/EAGBeamtStat Art. 87, EWG/EAGBeamtStat Art. 90, EWG/EAGBeamtStat Art. 91, Verfahrensordnung Art. 101 § 1 b, |
| Stichworte: | 1 Beamte - Klage - Fristen - Zwingendes Recht - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2 Verfahren - Klagefristen - Ausschlußwirkung - Stellung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe - Unbeachtlich, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 42 Absatz 2), |
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