JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 24.02.2000, Aktenzeichen: T-104/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Berechnung der Klagefrist ist Sache des Klägers. Es gehört nicht zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten in der Kanzlei des Gerichts, sich hierzu zu äußern. (vgl. Randnr. 26) |
| Stichworte: | Verfahren - Klagefristen - Berechnung durch den Kläger in eigener Verantwortung - Von einem Beamten der Kanzlei erteilte Auskünfte - Unbeachtlich, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 101 f.), |
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"EUG - 24.02.2000, T-104/99" © JuraForum.de — 2003-2012
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