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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 24.01.2002, Aktenzeichen: T-38/95 DEP 



EUG – Aktenzeichen: T-38/95 DEP

Beschluss vom 24.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter aufgewendet wurden und die für das Verfahren notwendig waren.

Verfahren im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts ist nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens. Folglich ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, soweit damit Erstattung der Kosten des Verfahrens in Wettbewerbssachen vor der Kommission begehrt wird.

Ebenso ist die Erstattung der Kosten abzulehnen, die sich auf die Zeit nach dem Tag der mündlichen Verhandlung beziehen, soweit nach diesem Tag keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden. Die nach diesem Tag aufgewandten Kosten erscheinen nämlich nicht als unmittelbar mit der Verteidigung vor dem Gemeinschaftsrichter verbunden und können daher nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung angesehen werden.

( vgl. Randnrn. 28-31 )

2. Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen. Der Gemeinschaftsrichter hat, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen.

Die Bedeutung einer Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, die neue Rechts- und komplexe Sachfragen aufwirft, kann erhebliche Honorare sowie den Umstand rechtfertigen, dass eine Partei von mehreren Anwälten vertreten wird.

( vgl. Randnrn. 32-33, 37 )
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 91,
Stichworte:1. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Aufwendungen während des Verwaltungsverfahrens in Wettbewerbssachen - Aufwendungen nach der mündlichen Verhandlung - Ausschluss, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b), , 2. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b),

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