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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 23.11.1990, Aktenzeichen: T-45/90 R 



EUG – Aktenzeichen: T-45/90 R

Beschluss vom 23.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist.

Gleichwohl obliegt es dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, zu prüfen, ob unter den Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der sofortige Vollzug der Entscheidungen, deren Aussetzung beantragt wird, für den Antragsteller die Gefahr von Schäden mit sich bringen könnte, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die Entscheidungen im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben werden sollten.

Ebenso hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung durch Abwägung der Interessen beider Parteien zu prüfen, ob die einstweilige Anordnung notwendig ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Antragsteller zu verhindern.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut, EWG-Vertrag
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 72, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , ( EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ),

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