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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 23.03.1998, Aktenzeichen: T-18/97 



EUG – Aktenzeichen: T-18/97

Beschluss vom 23.03.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Recht, einem bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, besteht nur dann, wenn ein unmittelbares gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht wird; ein Interesse hinsichtlich der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel genügt insoweit nicht. Ein solches Recht kann repräsentativen Vereinigungen zuerkannt werden, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich in erheblichem Masse auf die Interessen der Mitglieder auswirken können.

Einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der den Unternehmen, die an einer ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarung beteiligt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 der Schutz vor Geldbussen entzogen wird, dürfen Vereinigungen, die mit den in dieser Entscheidung genannten Unternehmen im Wettbewerb stehende Unternehmen vertreten, auch dann nicht beitreten, wenn sie als Dritte eine Beschwerde eingereicht haben, sofern wegen der Art der angefochtenen Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen ihrer Mitglieder durch das zu erlassende Urteil nicht möglich ist.

Eine solche Entscheidung über den Entzug des Schutzes hindert die Parteien der angemeldeten Vereinbarung nämlich nicht an deren Durchführung. Zwar mag die Gefahr einer Geldbusse sie davon abschrecken, doch hängt diese mögliche Wirkung rein faktischer Art nur vom Willen der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ab. An der angemeldeten Vereinbarung nicht beteiligte Dritte mögen daher zwar je nach ihrer Interessenlage den Eintritt oder den Nichteintritt einer derartigen Wirkung bevorzugen, doch handelt es sich um ein bloß mittelbares hypothetisches Interesse, das nicht für die Feststellung ausreicht, daß ihre Rechtslage durch den Ausgang des Rechtsstreits zwischen den Adressaten der Entscheidung über den Entzug des Schutzes und der Kommission berührt wird.

Im übrigen haben Dritte, die eine Beschwerde eingereicht haben, kein berechtigtes Interesse daran, daß den an einem Kartell Beteiligten der Schutz entzogen wird. Im Unterschied zu den vorläufigen Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 treffen kann, kann nämlich der Entzug des Schutzes vor Geldbussen Dritten, die eine Beschwerde eingereicht haben, nicht unmittelbar zugute kommen. Ausserdem bezweckt eine Entscheidung über den Entzug des Schutzes, die Erwägungen der Zweckmässigkeit und des öffentlichen Interesses folgt, nicht den Schutz der Interessen eines dritten Wirtschaftsteilnehmers. Ferner schließt diese Entscheidung ein besonderes Verfahren ab, das selbständig neben dem Verfahren in der Sache selbst steht, in dem die Vereinbarkeit der angemeldeten Vereinbarung mit Artikel 85 des Vertrages geprüft wird und in dem die Verfahrensrechte von Dritten, die eine Beschwerde eingereicht haben, unberührt bleiben. Schließlich hat die Entscheidung keine Auswirkung auf die endgültige Wirksamkeit der angemeldeten Vereinbarungen und kann daher nicht die Rechtslage der betroffenen Vereinigungen oder ihrer Mitglieder vor den nationalen Gerichten verändern.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 37 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 115,
Stichworte:Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über die Nichtigerklärung einer Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbussen wegen Verstössen gegen die Wettbewerbsregeln - Vereinigungen, die Unternehmen vertreten, die im Wettbewerb mit den in der Entscheidung genannten Unternehmen stehen - Mittelbares hypothetisches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Unzulässigkeit, , (Satzung [EG]) des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 § 6),

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