JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 23.03.1993, Aktenzeichen: T-115/92 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist danach zu beurteilen, ob es notwendig ist, durch eine vorläufige Entscheidung einen dem Antragsteller entstehenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Ein bloß finanzieller Schaden kann grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Gleichwohl hat der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob unter den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ohne die begehrte einstweilige Anordnung für den Antragsteller die Gefahr bestuende, einen Nachteil zu erleiden, der nicht behoben werden könnte, auch wenn die angefochtenen Rechtsakte im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben werden müssten. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 91, Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 67, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Bloß finanzieller Schaden, , (EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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