JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 23.02.1995, Aktenzeichen: T-488/93
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung, VerfO Gerichtshof |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Art. 47 Abs. 3 S. 2, EWG-Satzung Art. 37 Abs. 2, VerfO Gerichtshof Art. 80, |
| Stichworte: | Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Beim Gericht anhängige Klage einer natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, die die Durchführung der Vorschriften über staatliche Beihilfen betrifft - Beim Gerichtshof anhängige Klage eines Mitgliedstaats auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts - Berücksichtigung der Argumente der natürlichen oder juristischen Person durch den Gerichtshof im Interesse einer geordneten Rechtspflege - Abgabeentscheidung des Gerichts, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 3), |
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