JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 23.01.1995, Aktenzeichen: T-84/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Nichtigkeitsklage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber einer Entscheidung der Kommission erhoben wird, gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung einzuleiten, ist unzulässig. Zum einen ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, sondern verfügt insoweit über ein Ermessen, das ein Recht des einzelnen ausschließt, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen. Zum anderen begehrt eine natürliche oder juristische Person mit der an die Kommission gerichteten Aufforderung, ein Verfahren nach Artikel 169 zu eröffnen, in Wirklichkeit die Vornahme einer Handlung, die sie nicht unmittelbar oder individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betreffen würde und die sie daher jedenfalls nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnte. Soweit im übrigen die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, daß der Mitgliedstaat bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt hat, steht nach den Artikeln 169 und 170 des Vertrages die Befugnis zur Anrufung des Gemeinschaftsrichters, um feststellen zu lassen, daß ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen verletzt hat, ausschließlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, nicht aber natürlichen oder juristischen Personen zu. 2. Eine Nichtigkeitsklage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber einer Entscheidung der Kommission erhoben wird, an einen Mitgliedstaat keine Richtlinie oder Entscheidung auf der Grundlage ihrer Befugnisse aus Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages zu richten, ist unzulässig. Wie sich aus dieser Vorschrift und aus dem Sinn und Zweck des gesamten Artikels 90 ergibt, schließt die Aufsichtsbefugnis der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten, die gegen den Vertrag, insbesondere gegen die Wettbewerbsregeln, verstossen, notwendig ein weites Ermessen dieses Gemeinschaftsorgans ein, dessen Ausübung nicht mit einer Pflicht zum Einschreiten verbunden ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 59, EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 90, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 169, 170 und 173 Absatz 4), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, an einen Mitgliedstaat eine Richtlinie oder eine Entscheidung zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch öffentliche Unternehmen zu richten - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 90 und 173), |
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