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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 23.01.1991, Aktenzeichen: T-3/90 



EUG – Aktenzeichen: T-3/90

Beschluss vom 23.01.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 85 EWG-Vertrag ist, auf Feststellung, daß es die Kommission unter Verletzung des EWG-Vertrags unterlassen habe, einen Beschluß zu fassen, indem sie keine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 erlassen habe, um den an einer ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarung Beteiligten den in Artikel 15 Absatz 5 vorgesehenen Schutz vor Geldbussen zu entziehen, ist unzulässig.

Natürliche oder juristische Personen können nämlich das Gericht nach Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um ein unter Verletzung des EWG-Vertrags erfolgtes Unterlassen solcher Handlungen feststellen zu lassen, deren potentielle Adressaten sie sind. Aus dem Wortlaut des vorgenannten Artikels 15 Absatz 6 folgt aber, daß die Entscheidung, zu deren Erlaß die Kommission ermächtigt ist, zwingend an die Parteien der angemeldeten Vereinbarung zu richten ist, während dies für die Beschwerdeführer nicht vorgesehen ist.

Im übrigen werden die Beschwerdeführer zum einen von einer derartigen Entscheidung der Kommission weder unmittelbar noch individuell betroffen, da der Entzug des Schutzes ihre Rechtsstellung in keiner Weise berühren würde - weder im Rahmen des bei der Kommission anhängigen Verfahrens noch vor den nationalen Gerichten -, und haben zum anderen kein berechtigtes Interesse an diesem Entzug.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, VO (EWG) Nr. 17 Art. 15,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können - Nichterlaß einer Entscheidung, mit der den an einer angemeldeten Vereinbarung zwischen Unternehmen Beteiligten der Schutz vor Geldbussen entzogen wird - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 175 Absatz 3, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absätze 5 und 6),

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